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   OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 16 UF 37/80   

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OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 16 UF 37/80 (https://dejure.org/1981,19868)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.1981 - 16 UF 37/80 (https://dejure.org/1981,19868)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Juni 1981 - 16 UF 37/80 (https://dejure.org/1981,19868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 286
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1973 - IV ZR 147/72

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 16 UF 37/80
    Dieser Betrag muß entsprechend dem Anfangsvermögen bei der Zugewinngemeinschaft (vgl. BGHZ 61, 385 = FamRZ 1974, 83; MünchKomm/Kanzleiter, aaO § 1478 Rdn. 8; Diederichsen, aaO § 1376 Anm. 3) um die unechte Wertsteigerung bereinigt werden.
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 745/80

    Anfechtung einer Verbundentscheidung - Scheidungs - Folgesache -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 16 UF 37/80
    Solche besonderen Umstände liegen in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vor; auch wäre eine Abtrennung durch das Oberlandesgericht ausgeschlossen, weil sich die Scheidungssache nicht in der Berufungsinstanz befindet (vgl. BGH FamRZ 1980, 1108 = BGHF 2, 258).
  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einer in der Rechtsprechung bereits wiederholt vertretenen Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286 und OLG Frankfurt FamRZ 1984, 170) gefolgt ist, nach der die gemäß § 1475 Abs. 1 BGB gebotene Berichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit auch in der Weise erfolgen kann, daß der sein Übernahmerecht ausübende Ehegatte sie als Alleinschuldner übernimmt und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entläßt.
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

    Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit;

    Dem Ansatz des Zugewinnausgleichsanspruchs als von der Klägerin eingebracht muß ein wertmindernder Ansatz der Ausgleichsverbindlichkeit bei der Bestimmung des Wertes des von dem Beklagten Eingebrachten entsprechen (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286, 288 f.; MünchKomm/Kanzleiter 2. Aufl. § 1478 Rdn. 7).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Erfolgt die Übernahme erst nach der Entscheidung über den Wertausgleich, bestehen keine Bedenken, wenn der Tatrichter die Bewertung nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bemißt, wenn er davon überzeugt ist, daß sich bis zur Übernahme an dem Wert nichts mehr ändert (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286, 288).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 62/82

    Revision in einem Scheidungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der

    Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1982, 286) hat sich in einem Fall der vorliegenden Art zu einer Verbundentscheidung in der Lage gesehen, weil es in tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Umstände eine wesentliche Wertänderung des zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks zwischen dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und dem der Übernahme (§ 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB) verneinen konnte.
  • OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich des Gesamtgutes; Anspruch auf

    Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sowohl bei der Ermittlung des an das Gesamtgut zu ersetzenden Wertes gemäß § 1477 Abs. 2 BGB als auch bei der Berechnung des Inflationsausgleichs für die Werterstattung gemäß § 1478 BGB grundsätzlich nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der Übernahme (= Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch) abzustellen ist (BGH FamRZ 1982, 286, 288 und FamRZ 1986, 40, 42).
  • OLG Frankfurt, 16.09.1983 - 1 UF 12/83
    Die Parteien sind nunmehr in einer Liquidationsgemeinschaft verbunden, und zwar ebenfalls zur gesamten Hand, was ihre Rechte und Pflichten, auch gegenüber Dritten, betrifft (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286 mit Anm. Bölling; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1471 Anm. 2).
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